Zum 01. März 2018 tritt das im vergangenen Jahr vom Bundestag beschlossene Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) in Kraft.
Wie bereits im BibBlog berichtet reformiert das neue Gesetz die Regelungen zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für Bildung und Forschung und bildet damit die rechtliche Grundlage für unseren Service „Elektronische Semesterapparate“ (eSem). Entscheidend für die Bereitstellung von Dokumenten auf digitalen Lernplattformen sind nun die §§ 60a und 60c UrhWissG; der ehemals relevante § 52a UrhG entfällt.
Danach dürfen über Lernplattformen und damit speziell auch über den Bibliotheks-Service eSem folgende Dokumente einem geschlossenen Teilnehmerkreis passwortgeschützt zur Verfügung gestellt werden:
- 15% eines veröffentlichten Werkes (bisher 12%)
- Abbildungen, einzelne Aufsätze aus derselben Fachzeitschrift oder ähnliche kleine Werke in Gänze
- vergriffene Werke (= Werke, die vor dem 01. Januar 1966 in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen oder in anderen Schriften erschienen sind, die zum Bestand der Bibliothek gehören und die im Buchhandel vergriffen sind) in Gänze
- bis zu 15% von Werken, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind (Schulbücher) (bisher nur möglich mit Zustimmung der Rechteinhaber)
Artikel aus Tageszeitungen und Zeitschriften ohne expliziten wissenschaftlichen Fokus (sogenannte „Kioskzeitschriften“) dürfen nach dem neuen Gesetz gar nicht mehr über Lernplattformen angeboten werden.
Die Vergütung für die bereitgestellten Dokumente erfolgt weiterhin pauschal. Hier hatte es im Vorfeld der Verabschiedung des neuen Gesetzes heftige Diskussionen gegeben, da die Verlage einen Wechsel zu Einzelabrechnungen herbeiführen wollten. Die genauen Modalitäten der Abrechnung werden jedoch noch zwischen KMK und VG Wort ausgehandelt.
Das neue Gesetz soll nach vier Jahren evaluiert werden, um zu prüfen, ob es zu einem gerechten Interessenausgleich zwischen Verlagen und Wissenschaftsfreiheit geführt hat.