Service „Elektronische Semesterapparate“ (eSem) kann weitestgehend unverändert angeboten werden

In seiner Sitzung am 30. Juni 2017 hat der Deutsche Bundestag das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) beschlossen. Es wird am 1. März 2018 in Kraft treten und reformiert die Regelungen zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für Bildung und Forschung (sogenannte Schrankenregelungen).

Im Vorfeld des neuen Gesetzes wurde insbesondere über die Vergütung von Inhalten, die auf digitalen Lernplattformen wie z. B. Moodle bereitgestellt werden, heftig diskutiert. Die Verlage wollten hier einen Wechsel von der Pauschalvergütung über die VG Wort hin zu Einzelabrechnungen herbeiführen.

Das hätte für den Service „Elektronische Semesterapparate“, den die Universitätbibliothek bereits seit einigen Jahren Hochschullehrenden erfolgreich anbietet, einen unverhältnismäßigen Mehraufwand an Bürokratie und Technik sowie höhere Kosten bedeutet.

Im Winter vergangenen Jahres einigten sich die beteiligten Verhandlungspartner – Hochschulrektorenkonferenz, VG Wort und Kultusministerkonferenz – zunächst auf eine bis zum 30. September 2017 gültige Übergangslösung.

Mit dem neuen Gesetz wird die Pauschalvergütung jedoch für weitere fünf Jahre fortgesetzt. Damit bleibt die Geschäftsgrundlage für eSem weitestgehend unverändert. Für alle Lehrenden bedeutet dies, dass sie den Service eSem, über den Semesterapparate angefordert und mit Dokumenten unterschiedlichster Art bestückt werden können, weiterhin ohne gravierende Veränderungen nutzen können.

Nach fünf Jahren soll das Gesetz evaluiert werden, um zu schauen, ob es zu einem gerechten Interessenausgleich zwischen Verlagen und Wissenschaftsfreiheit geführt hat.

Im Hinblick auf den erlaubten Umfang, der von einem Werk über einen elektronischen Semesterapparat zur Verfügung gestellt werden darf, bringt das neue Gesetz eine geringfügige Verbesserung mit sich: Statt bisher 12%  dürfen künftig 15 % eines Buches oder Zeitschriftenjahrgangs auf diesem Weg bereitgestellt werden. Nachteilig wiederum ist, dass dies nur für Bücher und Zeitschriften gilt, nicht aber für Artikel aus Tageszeitungen; diese dürfen gar nicht mehr über Lernplattformen angeboten werden.

Noch unklar ist im Augenblick, welche Regelung für das WS 2017/18 gelten wird, da das neue Gesetz erst am 01. März 2018 in Kraft tritt, die Übergangslösung jedoch am 30. September 2017 ausläuft. Es kann allerdings davon ausgegangen werden, dass die Verhandlungspartner eine Einigung erzielen, die den Status Quo beibehält.

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